Klage
Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem Gegenstandswert. Bis zu EUR 5.000,- ist das Amtsgericht zuständig und bei einem höheren Betrag das Landgericht. Die Berufungsinstanz ist entweder das Landgericht oder das Oberlandesgericht.
In dem gerichtlichen Verfahren findet ein Termin mit allen Beteiligten statt. In dem sog. Termin zur mündlichen Verhandlung gibt das Gericht seine rechtliche Stellungnahme dazu ab und unterbreitet einen Vergleichsvorschlag nach der bisherigen Sach- und Rechtslage. Für den Fall, dass dieser Vorschlag angenommen wird, ist das Verfahren durch den Abschluss eine rechtsverbindlichen Gerichtsvergleich beendet. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf eine Beendigung verständigen können, wird das Gericht entweder ein Urteil oder einen Beweisbeschluss über die streitigen Punkte erlassen, d.h., dass ein Gutachten erstellt wird, das durch ein Obergutachten ergänzt werden kann. Das dann sich ergebende Urteil ist berufungsfähig mit einer Frist von 4 Wochen. Die Verfahren finden vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht vor Spezialkammern, so dass Sie von der Spezialkenntnis des Richter ausgehen können.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig auf die Frage der Beweisführung näher einzugehen. Der Patient hat Anspruch auf Herausgabe der Krankenakte samt der Röntgenbilder etc. bzw. der Patientenkartei; diese fordern wir für Sie an und dann besprechen wir die weitere Vorgehensweise. Die Beweisführung unterliegt den Regeln der Beweislast. Wenn der Patient den Arzt oder Zahnarzt klageweise wegen eines Diagnose- oder Behandlungsfehlers in Anspruch nimmt, so trägt er die Last des Verschuldens- wie des Kausalitätsnachweises (Ursachenzusammenhang). Der Patient ist verpflichtet, den Personen, die mit der Behandlung in Verbindung standen, eine Befreiung von der Verschwiegenheit zu geben, damit alle relevanten Beweise im Prozess verwendet werden können.
Eine Ausnahme zu der Beweislast ergibt sich dann, wenn es sich um typische Geschehensabläufe handelt. Das ist dann gegeben, wenn nach den Erfahrungen des Lebens der Ablauf auf eine bestimmte Ursache hinweist. Dann ist das Verschulden des Arztes gegeben. Der Arzt muss dann den Beweis erbringen, dass ein atypischer Geschehensablauf vorliegt.
Es wird zwischen dem leichten und dem groben Behandlungsfehler unterschieden. Der Unterschied ist in der Tragweite des Schadens zu erkennen und wird vom Gericht anhand des Gutachtens festgestellt.
Das rechtskräftige Urteil ist rechtsverbindlich.
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