Kosten
Wir haben zu unterscheiden:
Beratung
Sie möchten eine Beratung, um die Sach- und Rechtslage rechtlich erklärt zu bekommen. Dann fällt eine Erstberatungsgebühr oder eine Beratungsgebühr an. Sie bekommen Antworten entweder mündlich oder schriftlich von uns. Sie wissen dann, ob es sich lohnt, gegen den Arzt oder Zahnarzt Ansprüche zu stellen. Sie wissen, wie die Aussicht auf Erfolg ist.
Außergerichtliche Vertretung
Entweder möchten Sie nach der Beratung anwaltlich vertreten werden oder Sie kommen zu uns, um sich rechtlich vertreten zu lassen. Wir fertigen für Sie Schreiben an den behandelnden Arzt oder Zahnarzt, in dem wir ihn zu Zahlung auffordern mit den erforderlichen Nachweisen. Oft kann die Angelegenheit auf diesem Wege beendet werden, zumal die Ärzte/Zahnärzte eine Berufshaftpflicht haben, mit der die Sache geregelt wird.
Die Anwaltsgebühren, die Geschäfts- und ggf. Termingebühren richten sich nach den zu fordernden Beträgen, nach dem Gegenstandswert. Für den Fall der außergerichtlichen Einigung wird schriftlich gegenseitig eine Generalquittung abgegeben. Insgesamt wird ein Einigungsvertrag geschlossen. Die Gebühr für den Rechtsanwalt ist die Einigungsgebühr.
Gerichtliche Auseinandersetzung
Es fallen Anwaltsgebühren für den beauftragten Rechtsanwalt und für den gegnerischen Rechtsanwalt, Gerichtskosten und Kosten für den Gutachter an.
Grundlage für die Berechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtskostengesetz (GKG). Die Berechnung erfolgt nach dem Streitwert auch Gegenstandswert genannt. Dieser ergibt sich in medizin- und zahnärztlichen Rechtsstreitigkeiten durch die addierten Summen bestehend aus Schadensersatz, Schmerzensgeld und einem Feststellungsantrag, der die Zahlungsverpflichtung der zukünftig entstehenden Schäden begründet.
Das Gericht setzt den Gegenstandswert fest und gibt an, wie hoch der Feststellungsantrag ist.
Es entstehen folgende Gebühren: Die Verfahrensgebühr für die Vorbereitung der Schriftsätze auf die Gerichtsverhandlung und die Terminsgebühr für die Vertretung vor Gericht. Es kann auch die Einigungsgebühr entstehen für den Fall des Gerichtsvergleichs.
Entweder schließen die Parteien nach Anraten des Gerichts einen gerichtlichen Vergleich oder die Sache endete mit einem rechtskräftigen Urteil.
Der Gerichtsvergleich und auch das Urteil geben Aufschluss über die Verteilung der Gebühren und Kosten der Parteien. Grundsätzlich hat die Partei, die unterliegt, die Gebühren und Kosten zu tragen und die die obsiegt, zahlt nichts. Es ist auch möglich, dass die Gebühren und Kosten in einem Verhältnis von z.B. 50%/50% oder 40%/60% vom Gericht verteilt werden.
Wir erklären Ihnen gern und kompetent die Fragen zu dem Thema Kosten.
»Für den Arzt war es ein Kunstfehler,
für mich eine Katastrophe« Wir verhelfen unseren Mandanten zu ihrem Recht!